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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Rechtssatz
Beim Befahren einer Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung iSd § 46 Abs 4 lit a StVO ist auch eine Erhöhung der Gefahr darin zu erblicken, wenn der Lenker vor Antritt der Fahrt Alkohol zu sich genommen hat, wodurch seine Reaktionsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit beim Lenken des Kfzs beeinträchtigt wird. Die Kraftfahrbehörde ist daher auch deswegen berechtigt, zum Vorliegen einer bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 2 lit f KFG auszugehen, wobei sich bei Wertung dieser bestimmten Tatsache auch die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die zugrundeliegende Handlung begangen wurde und die auf eine dem § 66 Abs 1 lit a KFG entsprechende Sinnesart schließen läßt, ergibt, weshalb sie in der Regel, bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung dieser strafbaren Handlung, auch die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person rechtfertigt (Hinweis E 24.9.1984, 83/11/0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110116.X04Im RIS seit
12.06.2001