RS Vwgh 1992/4/7 92/11/0066

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §86 Abs1a;
VwRallg;

Rechtssatz

Werden in einem Verfahren zur Aberkennung des Rechts auf Gebrauchnahme von einem ausländischen Führerschein

iSd § 86 Abs 1a KFG Bescheide erlassen, mit dem Betreff "Vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung", in denen die Rede von der "Entziehungszeit" ist, und im Spruch der § 74 KFG zitiert wird, so läuft dennoch kein "Entziehungsverfahren", zumal der normative Gehalt eines Bescheides von seinem Spruch in dem von der Entziehung der Lenkerberechtigung keine Rede ist, bestimmt wird.

Schlagworte

Spruch und BegründungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110066.X01

Im RIS seit

18.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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