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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0210 E 4. Juli 1989 RS 2Stammrechtssatz
Stützt sich ein Sachverständigengutachten auf Unterlagen, die vor mehr als einem Jahr vor der Erlassung des Entziehungsbescheides zustande gekommen sind, so wird damit der auch im Entziehungsverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 67 Abs 2 zweiter Satz KFG nicht Genüge getan (Hinweis auf E 3.2.1989, 88/11/0251).
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110010.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009