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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1;Rechtssatz
Ist der Einspruchswerber während des Verfahrens über den Einspruch gegen den die Beitragsschuld feststellenden Bescheid verstorben, so ist "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG dieses Verfahrens nicht, ob die Verlassenschaft nun die Beiträge zu entrichten habe, sondern bloß, ob der verstorbene Einspruchwerber in der betroffenen Zeit Schuldner der Beiträge war. Zu dieser - bloß feststellenden - Entscheidung ist die Einspruchsbehörde aufgrund öffentlicher Interessen an der Feststellung weiterhin zuständig (Hinweis E 21.3.1985, 84/08/0144).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080026.X01Im RIS seit
25.01.2001