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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Setzt die belBehörde gem § 67d Abs 1 AVG die öffentliche mündliche Verhandlung ungeachtet dessen, daß einen Tag vorher bei ihr die Mitteilung des (bereits anwaltlich vertretenen und dazu ordnungsgemäß geladenen) Antragstellers eingelangt ist, auf die Verhandlung zu verzichten (womit der Antrag verbunden wurde, die Gendarmeriebeamten vor dem Bezirksgericht im Rechtshilfeweg zu vernehmen), fest und führt diese auch durch, so war sie dazu nicht nur deshalb berechtigt, weil sie - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - die Durchführung der Verhandlung für erforderlich erachtet hat und sie nicht genötigt war, die Zeugen im Rechtshilfeweg vernehmen zu lassen, sondern sogar verpflichtet, weil die Bezirkshauptmannschaft als Partei des Verfahrens gemäß § 67c Abs 4 AVG darauf nicht (ebenfalls) ausdrücklich verzichtet hatte. Der Antragsteller konnte daher nicht mit Recht annehmen, daß die Verhandlung nicht stattfindet, und die belangte Behörde war - entgegen seiner Meinung - auch nicht dazu verhalten, ihn davon zu verständigen, daß die Verhandlung (trotz des von ihm erklärten Verzichtes) aufrechtbleibt. Der Antragsteller hat sich daher durch sein Nichterscheinen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Möglichkeit begeben, dabei seine Rechte wahrzunehmen, insbesondere im Rahmen ihrer Vernehmung Fragen an die beiden Zeugen zu stellen. Überdies konnte sein Parteiengehör dadurch nicht verletzt werden, daß ihm weder die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung noch die Niederschrift über die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten vor der Bezirkshauptmannschaft "zugegangen" ist, da gem § 67 f Abs 3 AVG der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar, wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und zu verkünden ist.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110126.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009