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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Das Befahren einer Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung iSd § 46 Abs 4 lit a StVO erfolgt immer unter besonders gefährlichen Verhältnissen iSd § 66 Abs 2 lit f KFG. Es ist objektiv geeignet, andere (nämlich entgegenkommende) Verkehrsteilnehmer in hohem Maße zu gefährden. Daran kann auch der Umstand, daß es an einem Samstag um 6 Uhr Früh (daher geringes Verkehrsaufkommen) erfolgt nichts ändern, da auch unter diesen Verhältnissen eine besondere Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuglenker und Fahrzeuginsassen, insbesondere beim Überholen mit einer auf Autobahnen im allgemeinen eingehaltenen sehr hohen Geschwindigkeit (und bei Dunkelheit) nicht ausgeschlossen werden kann; besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 66 Abs 2 lit f KFG sind auch dann gegeben, wenn die Fahrbahn mehr als zwei Fahrstreifen (oder zwei Fahrstreifen und einen Pannenstreifen) aufweist, sie in dem betreffenden Bereich gerade verläuft und trocken ist, sowie keine Sichtbehinderung durch Nebel oder dgl gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110116.X03Im RIS seit
12.06.2001