RS Vwgh 1992/4/7 91/11/0116

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc impl;

Rechtssatz

Das Befahren einer Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung iSd § 46 Abs 4 lit a StVO erfolgt immer unter besonders gefährlichen Verhältnissen iSd § 66 Abs 2 lit f KFG. Es ist objektiv geeignet, andere (nämlich entgegenkommende) Verkehrsteilnehmer in hohem Maße zu gefährden. Daran kann auch der Umstand, daß es an einem Samstag um 6 Uhr Früh (daher geringes Verkehrsaufkommen) erfolgt nichts ändern, da auch unter diesen Verhältnissen eine besondere Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuglenker und Fahrzeuginsassen, insbesondere beim Überholen mit einer auf Autobahnen im allgemeinen eingehaltenen sehr hohen Geschwindigkeit (und bei Dunkelheit) nicht ausgeschlossen werden kann; besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 66 Abs 2 lit f KFG sind auch dann gegeben, wenn die Fahrbahn mehr als zwei Fahrstreifen (oder zwei Fahrstreifen und einen Pannenstreifen) aufweist, sie in dem betreffenden Bereich gerade verläuft und trocken ist, sowie keine Sichtbehinderung durch Nebel oder dgl gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110116.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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