RS Vwgh 1992/4/7 92/11/0029

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der Inhaber einer Lenkerberechtigung URSPRÜNGLICH mit dem ANGEFOCHTENEN Bescheid gem § 75 Abs 2 KFG aufgefordert, sich innerhalb von 2 Wochen auf seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kfzen amtsärztlich untersuchen zu lassen, legt er daraufhin der Erstbehörde ein fachärztliches Gutachten über seine Eignung zum Lenken von Kfzen vor, und wird er nun von der Erstbehörde mit einem NEUEN Bescheid gem § 75 Abs 2 KFG aufgefordert, einen verkehrspsychologischen Befund und einen Befund über die Leberenzymwert vorzulegen, so bringt die Erstbehörde damit zum Ausdruck, daß die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufforderung gegenstandslos geworden ist, da die mit diesem (ursprünglichen) Bescheid angeordnete Untersuchung ohne die Beibringung der zuletzt geforderten Befunde nicht sinnvoll ist; damit wurde die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Untersuchung als nicht mehr erforderlich angesehen, und kann daher an die Nichtbefolgung dieser ursprünglichen Aufforderung nicht mehr die rechtliche Konsequenz der Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs 2 KFG, welche die einzige rechtliche Konsequenz eines solchen Aufforderungsbescheides ist, geknüpft werden. Somit entfaltet der angefochtene Bescheid für den Inhaber der Lenkerberechtigung keine Rechtswirkungen mehr (Hinweis B 26.6.1990, 89/11/0256, B 21.9.1990, 90/11/0091, B 19.2.1991, 90/11/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110029.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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