Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
AHStG §26 Abs4;Rechtssatz
Bei Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von Prüfungskommissionsmitgliedern gem § 26 Abs 4 AHSchStG wird insoweit auf die Praxis bei der Einteilung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu Prüfungen Bedacht zu nehmen sein, als jedenfalls Kommissionsmitglieder, die nicht dem Dienststand der Universität angehören, nicht gegen ihren Willen eingeteilt werden, was für Zeitpunkt und Umfang der Arbeitserbringung weitestgehende Selbstbestimmung bedeutet.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987080086.X04Im RIS seit
11.07.2001