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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wird das Ermittlungsverfahren auf Grund des Einlangens einer Vorstellung bei der Erstbehörde mit Verfassung und Zustellung des Aussetzungsbescheides rechtzeitig gem § 57 Abs 3 AVG eingeleitet, so tritt der Mandatsbescheid nicht außer Kraft, und kommt es bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des ausschließlich die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Bescheides nicht darauf an, ob dem Antragsteller der Führerschein gem § 76 Abs 1 KFG zu Unrecht abgenommen wurde und der Mandatsbescheid zu Unrecht ergangen ist
(Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110155.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017