RS Vwgh 1992/4/7 91/11/0155

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §57 Abs3 ;
KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Wird das Ermittlungsverfahren auf Grund des Einlangens einer Vorstellung bei der Erstbehörde mit Verfassung und Zustellung des Aussetzungsbescheides rechtzeitig gem § 57 Abs 3 AVG eingeleitet, so tritt der Mandatsbescheid nicht außer Kraft, und kommt es bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des ausschließlich die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Bescheides nicht darauf an, ob dem Antragsteller der Führerschein gem § 76 Abs 1 KFG zu Unrecht abgenommen wurde und der Mandatsbescheid zu Unrecht ergangen ist

(Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110155.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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