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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Seit der durch die zwölfte KFG-Novelle mit 15. Juli 1988 eingetretenen Änderung der Rechtslage genügt für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 1 und Abs 2 lit e KFG die einmalige Begehung einer Übertretung gem § 99 Abs 1 StVO, auch ohne daß hiebei ein Verkehrsunfall verschuldet worden ist. Liegt aber ausschließlich diese bestimmte Tatsache vor, so ist von den Behörden die (durch die zwölfte KFG-Novelle) neu geschaffene Bestimmung des § 73 Abs 3 KFG zu beachten. Die belBeh hat zwar auf Grund eines weiteren Schuldspruches festgestellt, daß der Bf als KFz-Lenker auch die Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren und dadurch eine Übertretung nach § 46 Abs 4 lit a StVO begangen hat, diesen Umstand aber lediglich bei der Wertung der von ihr angenommenen bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 3 KFG mitberücksichtigt und im Zusammenhang damit nicht die Ansicht vertreten, daß auch eine bestimmte Tatsache gem
§ 66 Abs 2 lit f KFG vorliegt, weil auf diese Weise gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unter besonders gefährlichen Verhältnissen verstoßen worden sei. Dies hindert allerdings den VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gem § 41 Abs 1 VwGG nicht, im vorliegenden Beschwerdefall auch diese bestimmte Tatsache als gegeben anzunehmen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110116.X01Im RIS seit
12.06.2001