RS Vwgh 1992/4/7 91/11/0126

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;

Rechtssatz

In einem auf Grund der gem § 67a Abs 1 Z 2, § 67c Abs 1 AVG eingebrachten Beschwerde anhängigen Verfahren kommt iSd § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, weshalb die belangte Behörde auch die in einem anderen Verfahren, nämlich in dem gegen den Antragsteller geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verweigerung der Atemluftprobe, aufgenommenen Beweise (die durch die Zeugenaussagen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde im wesentlichen bestätigt worden sind, sodaß ihnen überdies nicht mehr das Hauptgewicht zugekommen ist) bei ihrer Entscheidung verwerten darf.

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110126.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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