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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
In einem auf Grund der gem § 67a Abs 1 Z 2, § 67c Abs 1 AVG eingebrachten Beschwerde anhängigen Verfahren kommt iSd § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, weshalb die belangte Behörde auch die in einem anderen Verfahren, nämlich in dem gegen den Antragsteller geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verweigerung der Atemluftprobe, aufgenommenen Beweise (die durch die Zeugenaussagen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde im wesentlichen bestätigt worden sind, sodaß ihnen überdies nicht mehr das Hauptgewicht zugekommen ist) bei ihrer Entscheidung verwerten darf.
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110126.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009