RS Vwgh 1992/4/7 91/11/0010

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Liegen zunächst unterschiedlich lautende Beurteilungen der Testergebnisse durch verschiedene verkehrspsychologische Untersuchungsstellen vor, so bedarf es nicht einer gutächtlichen Stellungnahme einer übergeordneten Stelle iS eines Fakultätsgutachtens, da dies schon im Hinblick auf die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen gegenüber verkehrspsychologischen Befunden entbehrlich ist. Diesen kommt nämlich keine eigenständige Bedeutung zu, sie sind vielmehr erst im Rahmen des ärztlichen Gutachtens zu verwerten. Dabei hat sie der Sachverständige mit Hilfe seines ärztlichen Sachwissens zu überprüfen und sie in sein Gutachten zu integrieren (Hinweis E 22.12.1982, 82/11/0033, E 16.5.1989, 89/11/0051).

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110010.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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