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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Stattgebung - Die sonst vollkommen verläßliche Kanzleiangestellte hatte die - richtig eingetragene - Frist am Tage ihres Ablaufes irrtümlich um eine Woche "korrigiert". Der Rechtsanwalt hätte dieses Fehlverhalten nur feststellen können, wenn er noch am selben Tag die geänderte Fristeintragung überprüft hätte. Jede einzelne Eintragung in den Fristvermerken auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, ist dem Anwalt bei einer bereits 10 Jahre als Kanzleibediensteten Beschäftigten nicht zuzumuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080059.X01Im RIS seit
07.04.1992