RS Vwgh 1992/4/7 92/08/0059

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung - Die sonst vollkommen verläßliche Kanzleiangestellte hatte die - richtig eingetragene - Frist am Tage ihres Ablaufes irrtümlich um eine Woche "korrigiert". Der Rechtsanwalt hätte dieses Fehlverhalten nur feststellen können, wenn er noch am selben Tag die geänderte Fristeintragung überprüft hätte. Jede einzelne Eintragung in den Fristvermerken auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, ist dem Anwalt bei einer bereits 10 Jahre als Kanzleibediensteten Beschäftigten nicht zuzumuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080059.X01

Im RIS seit

07.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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