RS Vwgh 1992/4/8 90/13/0045

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §184 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2;
UStG 1972 §18 Abs7;
UStG 1972 §6;

Rechtssatz

Wenn die Behörde dem in keiner Weise näher begründeten Begehren nach verhältnismäßiger Aufteilung der bei der Nachkalkulation festgestellten Beträge an verkürzten Einnahmen auf die Umsätze aus den einzelnen Warengruppen deswegen nicht entsprochen hat, weil die unecht befreiten Umsätze und die Umsätze mit einem Steuersatz von 10 Prozent vom Abgabepflichtigen selbst iSd Bestimmungen des § 18 Abs 7 UStG 1972 auf Grund des tatsächlichen Wareneinganges in unbedenklicher Weise kalkulatorisch ermittelt worden sind, so erscheint diese Vorgangsweise schlüssig. Der bloße Umstand, daß die unecht

befreiten Umsätze sowie die Umsätze, die mit einem Steuersatz von 10 Prozent zu besteuern sind, vom Abgabepflichtigen selbst kalkulatorisch ermittelt worden sind, spricht in keiner Weise gegen die von der AbgBeh gewählte Schätzungsmethode.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130045.X04

Im RIS seit

08.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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