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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art3;Rechtssatz
Eine offensichtliche Verletzung der Menschenwürde, nämlich eine erniedrigende Verhaltensweise des Anordnenden gegenüber einem Strafgefangenen durch Anordnung des Aufenthaltes in einem durch acht Personen überbelegten Raumes liegt nicht vor, da jeder Strafgefangene Einschränkungen in seiner Persönlichkeitssphäre hinnehmen muß. Ob die Bodenfläche des Haftraumes, wie der Bf es behauptet, ca 50 m2 oder, wie die belangte Behörde auf Grund einer Vermessung annahm, 53,29 m2 betrage, ist hiebei unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010047.X01Im RIS seit
08.04.1992