RS Vwgh 1992/4/8 92/01/0047

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug

Norm

MRK Art3;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §26 Abs1;

Rechtssatz

Eine offensichtliche Verletzung der Menschenwürde, nämlich eine erniedrigende Verhaltensweise des Anordnenden gegenüber einem Strafgefangenen durch Anordnung des Aufenthaltes in einem durch acht Personen überbelegten Raumes liegt nicht vor, da jeder Strafgefangene Einschränkungen in seiner Persönlichkeitssphäre hinnehmen muß. Ob die Bodenfläche des Haftraumes, wie der Bf es behauptet, ca 50 m2 oder, wie die belangte Behörde auf Grund einer Vermessung annahm, 53,29 m2 betrage, ist hiebei unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010047.X01

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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