RS Vwgh 1992/4/8 87/12/0158

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BLVG 1965 §2;
BLVG 1965 §9;
BLVG LehrverpflichtungsV Heeresversorgungsschule 1981 Art3;
GehG 1956 §61;

Rechtssatz

Der dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Antrag des Bf war auf Vergütung von Mehrdienstleistungen gerichtet. Eine gesonderte Feststellung der diesem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden zeitlichen Mehrdienstleistungen ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Das öffentliche Interesse spricht nicht dafür, eine solche Feststellung als "Vorfrage" für den Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG von der Hauptfrage zu trennen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120158.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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