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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Rechtssatz
Wird in einem mündlich vereinbarten Kaufvertrag über das Anlagevermögen und Umlaufvermögen als Übergabspreis der "halbfertigen Arbeiten" der zum Bilanzstichtag aufscheinende Wert vereinbart, kann diese nach außen lediglich in der Geltendmachung von Vorsteuern zum Ausdruck gekommene Vereinbarung nur so verstanden werden, daß der nach Bilanzierungsgrundsätzen zutreffende Wert als Übergabspreis in Betracht kommt. Der Umstand, daß der Bilanzansatz unrichtig war und dieser unrichtige Ansatz in die Rechnung über das Betriebsvermögen übernommen worden ist, bietet keine Handhabe, daß der unzutreffende, in die Rechnung über den Betriebsübergang übernommene Bilanzansatz nun als "Teilwert" der Forderung auf den Bilanzstichtag zurückwirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130037.X04Im RIS seit
08.04.1992