RS Vwgh 1992/4/8 90/13/0037

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1053;
ABGB §861;
ABGB §863;
ABGB §914;
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;

Rechtssatz

Wird in einem mündlich vereinbarten Kaufvertrag über das Anlagevermögen und Umlaufvermögen als Übergabspreis der "halbfertigen Arbeiten" der zum Bilanzstichtag aufscheinende Wert vereinbart, kann diese nach außen lediglich in der Geltendmachung von Vorsteuern zum Ausdruck gekommene Vereinbarung nur so verstanden werden, daß der nach Bilanzierungsgrundsätzen zutreffende Wert als Übergabspreis in Betracht kommt. Der Umstand, daß der Bilanzansatz unrichtig war und dieser unrichtige Ansatz in die Rechnung über das Betriebsvermögen übernommen worden ist, bietet keine Handhabe, daß der unzutreffende, in die Rechnung über den Betriebsübergang übernommene Bilanzansatz nun als "Teilwert" der Forderung auf den Bilanzstichtag zurückwirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130037.X04

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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