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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0057 E 26. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Für eine Versetzung nach § 38 Abs 2 BDG genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (Hinweis E 18.3.1985, 83/12/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120079.X01Im RIS seit
08.04.1992Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010