RS Vwgh 1992/4/8 91/12/0056

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §1 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs4;
DSG 1978 §3 Z5;
DSG 1978 §6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Recht auf Geheimhaltung bezieht sich sowohl auf nicht automationsunterstützt als auch auf automationsunterstützt verarbeitete Daten, während die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nur automationsunterstützt verarbeitete Daten zum Gegenstand haben. Zum Unterschied von dem durch § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sind die Rechte auf Auskunft sowie auf Richtigstellung und Löschung nur nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet. Sind die Daten im Finanzamt nicht automationsunterstützt verarbeitet worden, scheidet eine Verletzung im einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung des Datenschutzes gem dem Datenschutzgesetz aus. Ob der Bf durch den angefochtenen Bescheid allenfalls im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 Abs 1 DSG bzw in den ebenfalls verfassungsgesetzlich geregelten Eingriffsmöglichkeiten in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach § 1 Abs 2 DSG verletzt wurde, liegt außerhalb der Zuständigkeit des VwGH.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120056.X01

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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