Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DSG 1978 §1 Abs3;Rechtssatz
Das Recht auf Geheimhaltung bezieht sich sowohl auf nicht automationsunterstützt als auch auf automationsunterstützt verarbeitete Daten, während die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nur automationsunterstützt verarbeitete Daten zum Gegenstand haben. Zum Unterschied von dem durch § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sind die Rechte auf Auskunft sowie auf Richtigstellung und Löschung nur nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet. Sind die Daten im Finanzamt nicht automationsunterstützt verarbeitet worden, scheidet eine Verletzung im einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung des Datenschutzes gem dem Datenschutzgesetz aus. Ob der Bf durch den angefochtenen Bescheid allenfalls im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 Abs 1 DSG bzw in den ebenfalls verfassungsgesetzlich geregelten Eingriffsmöglichkeiten in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach § 1 Abs 2 DSG verletzt wurde, liegt außerhalb der Zuständigkeit des VwGH.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120056.X01Im RIS seit
08.04.1992