RS Vwgh 1992/4/8 90/13/0045

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130045.X03

Im RIS seit

08.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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