RS Vwgh 1992/4/8 89/12/0054

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die in der Freizeit unentgeltlich und freiwillig von Polizeischülern beim Bau des Hauses ihres Lehrers in der Schulabteilung der Sicherheitswache erbrachten Hilfen sind grundsätzlich geeignet, den Anschein einer persönlichen Beeinflussung hervorzurufen, deren Abstellen als wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 zu bewerten ist. Ob ein wichtiges dienstliches Interesse am Abzug des Beamten von seiner bisherigen Verwendung als Lehrer besteht, kann nur auf Grund einer ausreichenden Klärung der maßgebenden Umstände beurteilt werden (insbesondere was die Häufigkeit und die Art der von Schülern des Beamten beim Hausbau erbrachten Leistungen, die im Rahmen der Grundausbildung dem Beamten zukommenden Einflußmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie die zeitliche Abfolge des tatsächlichen Geschehens vor allem Zeitpunkt der Annahme eines konkreten Hilfsangebotes bestimmter Schüler in Verbindung mit den dem Beamten zu diesem Zeitpunkt zustehenden Einflußmöglichkeiten betrifft).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120054.X03

Im RIS seit

08.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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