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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die in der Freizeit unentgeltlich und freiwillig von Polizeischülern beim Bau des Hauses ihres Lehrers in der Schulabteilung der Sicherheitswache erbrachten Hilfen sind grundsätzlich geeignet, den Anschein einer persönlichen Beeinflussung hervorzurufen, deren Abstellen als wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 zu bewerten ist. Ob ein wichtiges dienstliches Interesse am Abzug des Beamten von seiner bisherigen Verwendung als Lehrer besteht, kann nur auf Grund einer ausreichenden Klärung der maßgebenden Umstände beurteilt werden (insbesondere was die Häufigkeit und die Art der von Schülern des Beamten beim Hausbau erbrachten Leistungen, die im Rahmen der Grundausbildung dem Beamten zukommenden Einflußmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie die zeitliche Abfolge des tatsächlichen Geschehens vor allem Zeitpunkt der Annahme eines konkreten Hilfsangebotes bestimmter Schüler in Verbindung mit den dem Beamten zu diesem Zeitpunkt zustehenden Einflußmöglichkeiten betrifft).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120054.X03Im RIS seit
08.04.1992Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010