RS Vwgh 1992/4/8 92/12/0054

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GehG 1956 §15 Abs1 Z1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ändert der Bf in der Säumnisbeschwerde die rechtliche Qualifikation seines im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages, so ist die Beschwerde nicht zulässig (hier: nachträgliche Wertung einer "Bitte um Ausstellung eines Bescheides" als Berufung).

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120054.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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