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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Ändert der Bf in der Säumnisbeschwerde die rechtliche Qualifikation seines im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages, so ist die Beschwerde nicht zulässig (hier: nachträgliche Wertung einer "Bitte um Ausstellung eines Bescheides" als Berufung).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungInhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120054.X02Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010