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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Bei Richtigkeit des Beschwerdevorbringens wäre die Berufung des Bf im Hinblick darauf, daß sie sich gegen einen noch nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtete, als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß sie demgegenüber als verspätet zurückgewiesen worden ist, wurde der Bf in seinen Rechten verletzt, weil damit, je nachdem welcher der beiden Zurückweisungsgründe gebraucht wird, unterschiedliche Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer verbunden sind. Bliebe nämlich der angefochtene Bescheid aufrecht, so stünde (auf Grund der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides, von der in diesem Falle auszugehen wäre) fest, daß der Bf nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei; hingegen wäre bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand und Zurückweisung der Berufung mangels Erlassung eines Bescheides der erstinstanzliche Bescheid neuerlich zuzustellen und über eine dann vom Bf allenfalls erhobene Berufung zu entscheiden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010001.X02Im RIS seit
08.04.1992