Beruht die Leistungserbringung nicht auf einer Verpflichtung gem § 49 Abs 3 LDG 1984, so steht dem Lehrer unter den Voraussetzungen des § 61 Abs 1 GehG iVm § 49 und § 50 LDG 1984 ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung zu
(Hinweis E 27.1.1986, 85/12/0082) (hier: Sonderschuldirektor erbrachte im Rahmen des Schulversuches "Tagesheimschule" obwohl er von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit war, als Tagesheimlehrer Dienstleistungen von 12 Wochenstunden; durch die Beh ungeklärt blieb, ob diese Leistung auf Grund einer Vertretungspflicht erfolgte oder "freiwillig"; Aufhebung wegen Begründungsmangels).