RS Vwgh 1992/4/8 86/12/0211

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Aufgrund einer über neun Jahre dauernden, ununterbrochenen, einschlägigen Verwendung, kann von vorneherein ausgeschlossen werden, daß der Erfolg des Ast als Beamter ohne die weit zurückliegenden Tätigkeiten und Studien und unter der Voraussetzung, daß ihr nur die gegenständliche gleichartige Praxis als VB vorangegangen wäre, nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen wäre (Hinweis E 11.4.1983, 82/12/0136; hier keine Vollanrechnung der vor seiner Ernennung zum Fachlehrer ausgeübten Tätigkeit als Vertragslehrer des Bundes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120211.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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