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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §111;Rechtssatz
Ein Antrag auf Fristverlängerung iSd
§ 134 Abs 2 erster Satz BAO ist begrifflich nur innerhalb offener Frist möglich. Gewährt die AbgBeh, obwohl das Fristverlängerungsansuchen erst nach Fristablauf eingebracht wurde, dennoch eine Nachfrist und weist sie ausdrücklich darauf hin, daß die Erklärungen noch als fristgerecht eingebracht gelten, wenn sie innerhalb der gesetzten Nachfrist eingereicht werden, kann sich diese Aussage nicht (nur) auf das Absehen vor der Festsetzung der angeordneten Zwangsstrafe beziehen. Eine Erinnerung mit der Androhung einer Zwangsstrafe eröffnet nämlich keine neue Frist, innerhalb welcher Erklärungen als fristgerecht eingebracht gelten könnten. Die gegebenenfalls erfolgende Einbringung der Abgabenerklärungen bis zu dem in der Zwangsstrafandrohung festgesetzten Termin bewirkt lediglich, daß die angedrohte Zwangsstrafe nicht festzusetzen ist. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Einreichung der Abgabenerklärung schließt dieser Umstand dann nicht aus. Wollte die Behörde die Fristverlängerung tatsächlich auf die Zwangsstrafandrohung beziehen, hätte sie nicht von fristgerecht eingebracht geltenden Erklärungen sprechen dürfen, sondern zum Ausdruck bringen müssen, daß die angedrohte Zwangsstrafe nicht festgesetzt werden würde, wenn die Erklärungen bis zum gesetzten Temin einlangen. Wird jedoch, wenn auch rechtswidrig, eine Nachfrist iSd
§ 134 Abs 2 zweiter Satz BAO gesetzt, ist bei deren Einhaltung ein Verspätungszuschlag ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130116.X01Im RIS seit
11.07.2001