RS Vwgh 1992/4/8 91/13/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
BAO §250 Abs1;
BAO §85;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 89/17/0174 2

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 618; E 18.10.1984, 83/16/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130123.X02

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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