RS Vwgh 1992/4/8 90/13/0132

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §169;
EStG 1972;
UStG 1972;

Rechtssatz

In der BAO ist ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen nicht vorgesehen (Hinweis E 2.5.1968, 1878/67).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130132.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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