RS Vwgh 1992/4/8 90/13/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1345/79 E 6. Mai 1980 VwSlg 5485 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

VERTRÄGE ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN können für den Bereich des Steuerrechtes - mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen - nur Anerkennung finden, wenn sie

1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten;

2. eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben; und

3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Hinweis auf E 18.5.1977, 346/77, VwSlg 5139 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130037.X03

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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