RS Vwgh 1992/4/8 90/13/0132

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §166;
EStG 1972;
StPO 1975 §485;
StPO 1975 §486;
UStG 1972;

Rechtssatz

Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist. Es ist daher auch ein Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein zulässiges und taugliches Beweismittel. Außerdem kennt das Abgabenverfahren nach den Vorschriften der BAO kein Beweisverwertungsverbot.

Schlagworte

Beweismittel Gerichtsverfahren Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130132.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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