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25/01 StrafprozessNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist. Es ist daher auch ein Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein zulässiges und taugliches Beweismittel. Außerdem kennt das Abgabenverfahren nach den Vorschriften der BAO kein Beweisverwertungsverbot.
Schlagworte
Beweismittel Gerichtsverfahren Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130132.X02Im RIS seit
05.04.2001