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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen betreffend die Gewinnverteilung gibt Grund für die Annahme, daß eine solche nicht getroffen worden ist. Die Grenzen des Zumutbaren werden nicht überschritten, wenn die Abgabenbehörde von einem Abgabepflichtigen, der behauptet, den wirtschaftlichen Erfolg eines Geschäftes mit einer anderen Person geteilt zu haben, diesbezügliche Beweismittel verlangt. Es ist nämlich im Wirtschaftsleben durchaus üblich, empfangenes Geld nur gegen schriftliche Bestätigung an Geschäftspartner weiterzugeben oder die Weitergabe durch andere Urkunden, zB Überweisungsbelege, nachweisbar zu machen. Wird auf eine solche Nachweismöglichkeit verzichtet und die Weitergabe des Geldes vom angeblichen Empfänger bestritten, so hat sich derjenige, der die Weitergabe des Geldes behauptet, schuldhaft durch geschäftsunübliches Verhalten in Beweisnotstand gebracht. Ein solches Verhalten hat nicht zur Folge, daß ein behaupteter, von dritter Seite jedoch bestrittener und letztlich unbewiesen gebliebener Geschehensablauf von der Abgabenbehörde solange als erwiesen anzunehmen wäre, als ihr nicht selbst der Gegenbeweis gelingt. Vielmehr ist bei Würdigung des Beweisergebnisses, das sich in einem solchen Fall auf die Feststellung beschränkt, welche von zwei einander widersprechenden Aussagen der Wahrheit näher kommt, die Tatsache zu berücksichtigen, daß demjenigen, der die Weitergabe von Geld behauptet, Beweise für sein Vorbringen eher zumutbar sind, als demjenigen, der dies bestreitet (Hinweis E 12.6.1990, 89/14/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130078.X01Im RIS seit
08.04.1992