RS Vwgh 1992/4/8 91/13/0076

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §18;

Rechtssatz

Das Aufstellen einer Skulptur vor einem Schulgebäude ist keine öffentliche Vorführung eines Werkes der bildenden Künste durch optische Einrichtungen, sodaß von einer (konkludenten) Übertragung des Vorführungsrechtes iSd § 18 UrhG nicht gesprochen werden kann. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist nämlich nicht "die öffentliche Vorführung" dadurch, daß der Zugang zur Skulptur grundsätzlich jedermann möglich ist, sondern die öffentliche Vorführung durch optische Einrichtungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130076.X02

Im RIS seit

08.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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