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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Das Aufstellen einer Skulptur vor einem Schulgebäude ist keine öffentliche Vorführung eines Werkes der bildenden Künste durch optische Einrichtungen, sodaß von einer (konkludenten) Übertragung des Vorführungsrechtes iSd § 18 UrhG nicht gesprochen werden kann. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist nämlich nicht "die öffentliche Vorführung" dadurch, daß der Zugang zur Skulptur grundsätzlich jedermann möglich ist, sondern die öffentliche Vorführung durch optische Einrichtungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130076.X02Im RIS seit
08.04.1992Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009