Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang (hier: zum Generalstabskurs an der Landesverteidigungsakademie) sowie der amtswegige Widerruf einer Zulassung ist mit Bescheid vorzunehmen. Die ausdrückliche Bezeichnung des Schreibens der belBeh, in dem normativ über die Aufhebung der Einberufung zum Ausbildungslehrgang entschieden wird, als Bescheid ist - anders als bei der Aufhebung einer Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 - entbehrlich
(Hinweis E 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120078.X01Im RIS seit
08.04.1992