RS Vwgh 1992/4/8 91/12/0078

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §146 Abs1 Anl1;
BDG 1979 §24 Abs3;
BDG 1979 §24 Abs4;
BDG 1979 §39;
GeneralstabsausbildungsV 1988 §1;
GeneralstabsausbildungsV 1988 §3;

Rechtssatz

Die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang (hier: zum Generalstabskurs an der Landesverteidigungsakademie) sowie der amtswegige Widerruf einer Zulassung ist mit Bescheid vorzunehmen. Die ausdrückliche Bezeichnung des Schreibens der belBeh, in dem normativ über die Aufhebung der Einberufung zum Ausbildungslehrgang entschieden wird, als Bescheid ist - anders als bei der Aufhebung einer Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 - entbehrlich

(Hinweis E 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120078.X01

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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