RS Vwgh 1992/4/9 88/06/0190

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
ZustG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung dieses Bescheides an diese (selbst wenn die Absicht der Behörde auf eine bloße Information gerichtet war); die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet hingegen nicht deren Parteistellung. Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (Hinweis E 20.10.1969, 1579/68).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungParteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988060190.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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