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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/02/0068 E 29. August 1990 RS 3Stammrechtssatz
Erstellt ein Sachverständiger ein schlüssiges Gutachten, so hat auf diese Eigenschaft der Umstand, daß der Sachverständige gleichzeitig eine " juristische Wertung " vorgenommen hat, keinen Einfluß. Eine Befangenheit des Sachverständigen liegt insoweit nicht vor.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989060218.X02Im RIS seit
24.01.2007