RS Vwgh 1992/4/9 88/06/0190

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/04 92/11/0021 2

Stammrechtssatz

Auch wenn die Behörde ausdrücklich zum Ausdruck bringt, daß sie eine Zustellung nicht bewirken wolle (weil zB ihre Absicht lediglich auf Information gerichtet ist, Übermittlung "zur Kenntnisnahme"), hat die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte (Hinweis E 24.10.1989, 89/11/0144).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988060190.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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