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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/04 92/11/0021 2Stammrechtssatz
Auch wenn die Behörde ausdrücklich zum Ausdruck bringt, daß sie eine Zustellung nicht bewirken wolle (weil zB ihre Absicht lediglich auf Information gerichtet ist, Übermittlung "zur Kenntnisnahme"), hat die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte (Hinweis E 24.10.1989, 89/11/0144).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988060190.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011