RS Vwgh 1992/4/9 92/06/0049

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/22 90/06/0032 1

Stammrechtssatz

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gem § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060049.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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