RS Vwgh 1992/4/9 89/06/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ein der Beschwerde beigefügtes Sachverständigengutachten ist nur dann erheblich, wenn der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren unter Verletzung des Parteiengehörs nicht Gelegenheit gegeben wurde, zu einem entscheidungsrelevanten Gutachten oder einem Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen und die Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch das beigefügte Gutachten darlegt, was sie im Fall gebotener Gelegenheit zu dem (Ergänzungsgutachten) Gutachten des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren vorgebracht hätte (Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989060218.X01

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten