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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Ein der Beschwerde beigefügtes Sachverständigengutachten ist nur dann erheblich, wenn der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren unter Verletzung des Parteiengehörs nicht Gelegenheit gegeben wurde, zu einem entscheidungsrelevanten Gutachten oder einem Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen und die Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch das beigefügte Gutachten darlegt, was sie im Fall gebotener Gelegenheit zu dem (Ergänzungsgutachten) Gutachten des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren vorgebracht hätte (Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989060218.X01Im RIS seit
24.01.2007