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L57502 Camping Mobilheim KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Parteistellung der Gemeinde im Sinne des § 8 AVG läßt sich nicht schon aus § 7 Abs 1 CampingplatzG ableiten, welcher der Sache nach lediglich eine Verpflichtung der Behörde normiert, die Ortsgemeinde, auf deren Gebiet der Campingplatz errichtet bzw betrieben wird (bzw werden soll), anzuhören. Die Ortsgemeinde wird überdies nicht in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten (etwa unter der Voraussetzung, daß sie als Liegenschaftseigentümerin anraint) angehört, sondern vielmehr im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060144.X01Im RIS seit
07.12.2001