RS Vwgh 1992/4/9 91/06/0144

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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Index

L57502 Camping Mobilheim Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
CampingplatzG Krnt 1970 §16;
CampingplatzG Krnt 1970 §7 Abs1;

Rechtssatz

Eine Parteistellung der Gemeinde im Sinne des § 8 AVG läßt sich nicht schon aus § 7 Abs 1 CampingplatzG ableiten, welcher der Sache nach lediglich eine Verpflichtung der Behörde normiert, die Ortsgemeinde, auf deren Gebiet der Campingplatz errichtet bzw betrieben wird (bzw werden soll), anzuhören. Die Ortsgemeinde wird überdies nicht in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten (etwa unter der Voraussetzung, daß sie als Liegenschaftseigentümerin anraint) angehört, sondern vielmehr im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060144.X01

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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