RS Vwgh 1992/4/9 92/06/0049

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/12 91/06/0219 3

Stammrechtssatz

Wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, muß die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme. Die amtliche Kostenschätzung muß jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird (Hinweis E 20.11.1984, 84/07/0279 und E 25.3.1987, 87/01/0049).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060049.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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