RS Vwgh 1992/4/9 91/06/0197

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
98/01 Wohnbauförderung

Norm

B-VG Art18 Abs1;
ROG Tir 1984 §12 Abs3 idF 1983/088;
WFG 1968 §2;
WFG 1968 §8;

Rechtssatz

Da nach § 12 Abs 3 Tir ROG die dort bezeichneten Flächen Wohnbauten vorbehalten sind, bei denen die darin vorgesehenen Wohnungen hinsichtlich ihrer Größe und ihres Verwendungszweckes nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften förderbar sind und (die Staatsbürgerschaft und) das Einkommen des Förderungswerbers weder Merkmal der Größe noch des Verwendungszweckes einer Wohnung ist, bezieht sich die Verweisung des § 12 Abs 3 Tir ROG nicht (auch) auf die Definition des begünstigten Personenkreises iSd § 8 WFG 1968, sondern auschließlich auf die im § 2 WFG 1968 umschriebenen, der Sache nach in Betracht kommenden Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060197.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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