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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wird ein Verkaufswagen außer Verwendung genommen und erst ein halbes Jahr später wieder aufgestellt und in Betrieb genommen, so ist mit der Entfernung des Verkaufswagens die rechtliche Erheblichkeit der seinerzeitigen Vorgänge (hier: Anzeige des nicht bewilligungspflichtigen Vorhabens, Verschweigung der Baubehörde, erstmalige Aufstellung des Verkaufswagens) erschöpft, und es ist die neuerliche Aufstellung des Verkaufswagens im Lichte der im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehenden Rechtslage zu beurteilen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989060208.X01Im RIS seit
03.05.2001