RS Vwgh 1992/4/9 89/06/0208

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §25 litf;

Rechtssatz

Wird ein Verkaufswagen außer Verwendung genommen und erst ein halbes Jahr später wieder aufgestellt und in Betrieb genommen, so ist mit der Entfernung des Verkaufswagens die rechtliche Erheblichkeit der seinerzeitigen Vorgänge (hier: Anzeige des nicht bewilligungspflichtigen Vorhabens, Verschweigung der Baubehörde, erstmalige Aufstellung des Verkaufswagens) erschöpft, und es ist die neuerliche Aufstellung des Verkaufswagens im Lichte der im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehenden Rechtslage zu beurteilen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989060208.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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