Rechtssatz
Darin, daß infolge unzulässiger Verwendung eines Kostenvorschusses der Partei eines Zivilprozesses gem
§ 2 Abs 2 GEG der Ersatz von Kosten nach § 2 Abs 1 GEG auferlegt wird, liegt keine VOR DEM VERWALTUNGSGERICHTSHOF verfolgbare Rechtsverletzung.
Im RIS seit
19.03.1992Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008