RS Vwgh Erkenntnis 1992/4/19 89/17/0218

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Veröffentlicht am 19.04.1992
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Rechtssatz

Darin, daß infolge unzulässiger Verwendung eines Kostenvorschusses der Partei eines Zivilprozesses gem

§ 2 Abs 2 GEG der Ersatz von Kosten nach § 2 Abs 1 GEG auferlegt wird, liegt keine VOR DEM VERWALTUNGSGERICHTSHOF verfolgbare Rechtsverletzung.

Im RIS seit

19.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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