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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DBAbk BRD 1955;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/08/27 90/14/0237 5Stammrechtssatz
DBAbk enthalten nur Kollissionsnormen; bei der Auslegung einer Vertragsnorm ist immer zu untersuchen, auf welche innerstaatliche Besteuerungsnorm sie abzielt und in welcher Weise sie diese innerstaatliche Norm beeinflußt (Hinweis Philipp-Loukota-Pollak, Internationales Steuerrecht, Z 0-32 f). Dem DBAbk BRD 1955 kann nun nicht entnommen werden, daß es bezweckte, einem in der BRD wohnhaften Gesellschafter und Geschäftsführer einer österreichischen GmbH die Besteuerung gem § 70 EStG 1972 zu sichern, wenn über die Zuteilung der Besteuerungsrechte an Österreich Einigkeit besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140048.X02Im RIS seit
11.07.2001