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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LuftfahrtG 1958 §146 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß die belBeh den Tatvorwurf hinsichtlich einer Übertretung, wegen der über den Besch von der Erstinstanz eine gleich hohe Strafe verhängt wurde, fallen ließ, kann nicht abgeleitet werden, daß die belBeh deswegen, weil sie sich hinsichtlich der von ihr bestätigten Übertretung zu keiner Herabsetzung der Strafe veranlaßt sah, von einer "Gleichwertigkeit beider Übertretungen ausgegangen sei. Die belBeh hatte das Strafausmaß für die von ihr bestätigte Übertretung allein nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen und hiebei keinen Vergleich der Wertigkeit mit anderen, von ihr dem Besch nicht angelasteten Übertretungen anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030040.X02Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015