RS Vwgh 1992/4/22 91/03/0040

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §146 Abs1;
LVR 1967 §3 Abs3;
LVR 1967 §75;
VStG §19;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß die belBeh den Tatvorwurf hinsichtlich einer Übertretung, wegen der über den Besch von der Erstinstanz eine gleich hohe Strafe verhängt wurde, fallen ließ, kann nicht abgeleitet werden, daß die belBeh deswegen, weil sie sich hinsichtlich der von ihr bestätigten Übertretung zu keiner Herabsetzung der Strafe veranlaßt sah, von einer "Gleichwertigkeit beider Übertretungen ausgegangen sei. Die belBeh hatte das Strafausmaß für die von ihr bestätigte Übertretung allein nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen und hiebei keinen Vergleich der Wertigkeit mit anderen, von ihr dem Besch nicht angelasteten Übertretungen anzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030040.X02

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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