RS Vwgh 1992/4/22 91/14/0252

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/09 90/13/0249 2

Stammrechtssatz

Wenn der Bf als Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH die Beträge an Umsatzsteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken nicht entrichtete, diese Abgabenschuldigkeiten vielmehr schlechter behandelte als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden

(Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043; E 22.2.1991, 89/17/0244), liegt darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140252.X05

Im RIS seit

22.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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