RS Vwgh 1992/4/22 91/03/0040

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §146 Abs1;
LVR 1967 §5;
LVR 1967 §75;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Besch es unterläßt, den Flug entgegen der ihm nach § 5 LVR obliegenden Verpflichtungen vorzubereiten, oder selbst bei einer solchen Vorbereitung den Flug trotz Kenntnis der Wetterverhältnisse auf diese nicht einstellt, sodaß es zu einem Einflug in die militärische Kontrollzone kommt, für den der Besch unbestritten keine Zustimmung der Militärflugleitung hatte, handelt er fahrlässig und kann sich nicht auf mangelndes Verschulden berufen. Insbesondere kann der Besch in Hinsicht auf die Bestimmung des § 5 LVR, wonach die Flugvorbereitung bei Instrumentenflügen auch ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen hat, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können, mit dem bloßen Hinweis, es hätten zur Vorfallszeit unberechenbare Windverhältnisse geherrscht, nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Ausmaß der Verletzung des "Beschränkungsgebietes" ist für die Frage, ob ihn an der Verletzung überhaupt ein Verschulden trifft, nicht von Bedeutung und stellt allenfalls ein Kriterium für das Ausmaß des Verschuldens dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030040.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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