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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die demonstrative Aufzählung in § 79 Abs 2 Z 5 SchiffahrtsG 1990, wann ein volkswirtschaftliches Interesse insbesondere nicht vorliegt, bezieht sich allein auf die Prüfung einer bestimmten Voraussetzung für die Verleihung der Konzession. Die Parteistellung eines Fischereiberechtigten läßt sich daraus nicht ableiten (Hinweis B 27.4.1983, 83/03/0089).
§ 79 Abs 2 Z 5 SchiffahrtsG 1990 räumt ausdrücklich nur den in dieser Bestimmung angeführten Konzessionsinhabern Parteistellung ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030067.X01Im RIS seit
11.07.2001