RS Vwgh 1992/4/22 91/03/0067

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
SchiffahrtsG 1990 §80 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die demonstrative Aufzählung in § 79 Abs 2 Z 5 SchiffahrtsG 1990, wann ein volkswirtschaftliches Interesse insbesondere nicht vorliegt, bezieht sich allein auf die Prüfung einer bestimmten Voraussetzung für die Verleihung der Konzession. Die Parteistellung eines Fischereiberechtigten läßt sich daraus nicht ableiten (Hinweis B 27.4.1983, 83/03/0089).

§ 79 Abs 2 Z 5 SchiffahrtsG 1990 räumt ausdrücklich nur den in dieser Bestimmung angeführten Konzessionsinhabern Parteistellung ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030067.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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