RS Vwgh 1992/4/22 91/03/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dem Antragsteller als einer im Geschäftsleben tätigen Person war die Bedeutung der Wahrung von Fristen im Verkehr mit Behörden bewußt. Auf den Umfang seiner rechtlichen Erfahrung kommt es dabei nicht an. Wenn er den handschriftlich verfaßten Einspruch ohne ausdrücklichen Hinweis an die Sekretärin, daß dieser zur Post zu geben sei, auf abzufertigende Schriftstücke auf den Schreibtisch legte und sich in der Folge nicht einmal etwa durch einen telefonischen Anruf, der ihm auch von auswärts nicht unmöglich war, von der rechtzeitigen Postaufgabe überzeugte, so fällt ihm auffallende Sorglosigkeit zur Last, ohne daß dabei ein strenger Maßstab angelegt werden muß. Gerade von einer ansonsten verläßlichen Sekretärin kann nicht erwartet werden, daß sie ein bloß handschriftlich verfaßtes Schreiben an eine Beh ohne entsprechende Anweisung als "postfertiges Schriftstück" behandelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030345.X01

Im RIS seit

22.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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