RS Vwgh 1992/4/22 91/14/0009

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §207 Abs2;
BAO §238 Abs1;
EStG 1972 §95 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0010

Rechtssatz

Im Fall der Kapitalertragsteuer kann die Haftung innerhalb einer Frist geltend gemacht werden, die der (abstrakten) Bemessungsverjährungsfrist (§ 207 Abs 2) entspricht. Da die Bemessungsverjährungsfrist bei der Einkommensteuer danach ebenfalls fünf Jahre beträgt, käme § 238 Abs 1 letzter Halbsatz BAO im vorliegenden Fall lediglich Bedeutung zu, wenn die Behörde davon ausgegangen wäre, daß hinsichtlich der Kapitalertragsteuer - etwa wegen hinterzogener Abgaben - eine zehnjährige Bemessungsverjährung anzunehmen ist. Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Bemessung der Einkommensteuer des Gesellschafters der haftungspflichtigen Gesellschaft sind nicht mitzuberücksichtigen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140009.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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