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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §207 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0010Rechtssatz
Im Fall der Kapitalertragsteuer kann die Haftung innerhalb einer Frist geltend gemacht werden, die der (abstrakten) Bemessungsverjährungsfrist (§ 207 Abs 2) entspricht. Da die Bemessungsverjährungsfrist bei der Einkommensteuer danach ebenfalls fünf Jahre beträgt, käme § 238 Abs 1 letzter Halbsatz BAO im vorliegenden Fall lediglich Bedeutung zu, wenn die Behörde davon ausgegangen wäre, daß hinsichtlich der Kapitalertragsteuer - etwa wegen hinterzogener Abgaben - eine zehnjährige Bemessungsverjährung anzunehmen ist. Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Bemessung der Einkommensteuer des Gesellschafters der haftungspflichtigen Gesellschaft sind nicht mitzuberücksichtigen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140009.X02Im RIS seit
11.07.2001